Mit der GVO 461/2010 hat die EU-Kommission eine Verordnung im Sinne der
europäischen Verbraucher erlassen, mit der sie die Verhaltensweisen der
Wettbewerber im Kraftfahrzeugsektor neu regelt. In den
rechtsverbindlichen Leitlinien zur GVO (2010/0 138/05) stellt die
Kommission z.B. unmissverständlich klar, dass der Fahrzeughersteller die
mit dem Kauf des Fahrzeugs gegebenen Garantien nicht davon abhängig
machen darf, dass lnspektions-, lnstandsetzungs—‚ Wartungs- und
Servicearbeiten für das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt des
Herstellers stattfinden müssen.
Für Sie als unser Kunde bedeutet das: Sie können auch mit lhrem Neuwagen
im Zeitraum der 24-monatigen Gewährleistung, ja sogar im erweiterten
Garantiezeitraum (z.B. bei KlA sieben Jahre, Hyundai fünf Jahre, Toyota,
Honda, Suzuki, Nissan drei Jahre) in unseren Kfz-Meisterbetrieb kommen,
ohne dass Sie im Falle eines Gewährleistungs-/ Garantiefalls Probleme
mit dem Fahrzeughändler oder -hersteller bekommen.
Somit haben Sie die Sicherheit, dass wir, als Ihr unabhängiger
Kfz-Meisterbetrieb, lhr Fahrzeug nach den Wartungs- und
Reparaturrichtlinien des Herstellers warten und reparieren. Dabei kommen
Teile in Erstausrüstungsqualität oder Originalteile zum Einsatz. So
bleiben die Gewährleistung und Garantie des Herstellers voll erhalten.
Zu lhrer Sicherheit dokumentieren wir den Service im Serviceheft des
Fahrzeugs. lm Garantiefall haben Sie so den Nachweis, dass alle Arbeiten
sorgfältig und fachmännisch erledigt worden sind.
Stand 08.2014